AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Genovo GmbH
1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB” genannt) gelten für alle - auch zukünftige - Verträge über diagnostische Dienstleistungen, die von der Genovo GmbH (im Folgenden “Genovo” genannt) gegenüber dem Kunden erbracht werden, sowie für alle - auch zukünftigen - Verträge über IVD-Produkte, die Genovo an den Kunden verkauft, soweit keine individuell ausgehandelten Vereinbarungen getroffen werden.
Der Geltung fremder AGB wird widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Genovo in Textform zugestimmt.
2) Vertragsschluss und Vertragsinhalt
Eine Auftragserteilung des Kunden hat in Textform zu erfolgen. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Kaufverträgen.
Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen bestimmen sich nach dem jeweils aktuellen Leistungsverzeichnis von Genovo für den jeweils erteilten Auftrag. Genovo ist berechtigt, die Dienstleistungen ganz oder teilweise durch geeignete fachlich qualifizierte Unterauftragnehmer als Erfüllungsgehilfen von Genovo durchführen zu lassen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen (z.B. vollständig ausgefülltes Genovo-Auftragsformular) und Unterlagen sowie Gegenstände (z.B. Probenmaterial) bereitzustellen, damit Genovo die Dienstleistungen und Rechnungsstellung (korrekte Angabe des Kunden mit Rechnungsanschrift) effizient ausführen kann.
3) Eigentum an Proben und daraus gewonnenem Material und Daten, Archivierungsumfang
Jegliches Material, z.B. Proben, die Genovo zur Verfügung gestellt werden (im Folgenden "Material" genannt), werden mit der Übergabe Eigentum von Genovo. Dies schließt Krankheitserreger sowie biologische Daten wie Nukleinsäure- oder Protein-Sequenzen, die aus den Materialien oder Reinisolaten gewonnen wurden, mit ein.
Genovo ist berechtigt, an dem Material auf eigene Kosten und Gefahr weitere Untersuchungen durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die dabei generierten Daten zu verwerten und für eigene Zwecke und / oder Dritte zu verwenden. Gleiches gilt für Erkenntnisse, die Genovo zwar während der Auftragsdurchführung gewonnen hat, deren Gewinnung jedoch nicht Auftragsgegenstand war, sowie für Berechnungsverfahren, Programmalgorithmen und Untersuchungsmethoden, die in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entwickelt wurden, auch soweit diese Entwicklung nicht unmittelbares Ziel der Auftragserteilung war.
Der Kunde räumt Genovo alle für die Verwertung ggf. erforderlichen Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt ein. Die unter Ziffer 8) aufgeführten Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben dabei unberührt.
Die Archivierungsdauer für Rohdaten und übermittelte Ergebnisse der beauftragten Untersuchungen inklusive der Untersuchungsberichte beträgt mindestens 2 Jahre. Das Material wird nach Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt.
4) Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen
Die Preise für die Dienstleistungen und die IVD-Produkte sind den jeweiligen Genovo-Preislisten in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch Überweisung auf ein auf der Rechnung angegebenes Bankkonto von Genovo fällig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Genovo berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5) Mängelhaftung bei IVD-Produkten
Sollten die gelieferten IVD-Produkte offensichtlich Mängel haben, ist dies durch den Kunden innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Ware in Textform zu rügen. Andere Mängel sind nach der Entdeckung innerhalb von drei Werktagen in Textform zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige genügt die Absendung innerhalb der Frist, wenn sie Genovo später zugeht. Geschieht dies nicht, stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen Genovo wegen dieser Mängel zu.
6) Haftungsbegrenzung bei Schadenersatz
Genovo haftet im Rahmen einer Verschuldenshaftung wegen einer unwesentlichen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Rechtsgrund - für entfernte - also nicht typischerweise entstehende - Sach- und Vermögensschäden, die Genovo lediglich leicht fahrlässig zu vertreten hat, nicht auf Schadenersatz.
Diese Haftungsfreizeichnung betrifft nicht die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von Genovo ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7) Kündigung
Die ordentliche Kündigung von Laborarbeiten und anderen Leistungen (einschließlich der Lieferung von IVD-Produkten) ist für beide Parteien ausgeschlossen. Unabhängig davon haben Genovo und der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
8) Geheimhaltungsverpflichtung
Geheimhaltungsbedürftige Informationen
Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind vor allem alle schriftlichen, mündlichen, auf Datenträgern gespeicherten oder sonst wie von einer Partei der anderen Partei übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen technischer oder geschäftlicher Art. Die mitteilende Partei hat geheimhaltungsbedürftige Informationen mit "Vertraulich" als geheimhaltungsbedürftig zu bezeichnen.
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Die empfangende Partei ist verpflichtet, geschützte Informationen der mitteilenden Partei geheim zu halten. Die geschützten Informationen müssen während der Laufzeit der vertraglichen Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum des Kaufvertrages oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages durch die empfangene Partei mit dem gleichen Maß an Sorgfalt behandelt und geschützt werden, wie eigene zu schützende Informationen. In jedem Fall müssen geheimhaltungsbedürftige Informationen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt behandelt werden.
Zudem verpflichtet sich die empfangende Partei zu Folgendem:
- Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur solchen Mitarbeitern und professionellen Beratern zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des vereinbarten Zweckes der Zusammenarbeit benötigen und die - auch nach Beendigung des Vertrages - zur Geheimhaltung zu Bedingungen verpflichtet sind, die nicht weniger restriktiv sind als die Geheimhaltungsverpflichtung in diesen AGB. Die empfangende Partei hat die Personen, denen sie Informationen zugänglich zu machen beabsichtigt, vor dem Zugänglichmachen der Informationen über die strikte Vertraulichkeit der Informationen sowie über die Eigentumsrechte der mitteilenden Partei an diesen Informationen zu unterrichten. Die empfangende Partei hat der mitteilenden Partei auf deren Verlangen das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen. Die empfangende Partei ist verantwortlich dafür sicherzustellen, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden.
- Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen keinem Dritten zugänglich zu machen, auch nicht unter einer Geheimhaltungsvereinbarung, es sei denn, die mitteilende Partei erteilt hierzu ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung in Textform. Diese Zugänglichmachung bedarf des vorherigen Abschlusses einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung mit dem betroffenen Dritten, wobei die Bedingungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung nicht weniger restriktiv sein dürfen als die der Geheimhaltungsverpflichtung in diesen AGB. Dritte im Sinne dieser AGB sind auch Konzernunternehmen und verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG.
- Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht, weder ganz noch teilweise, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der mitteilenden Partei in Textform, für andere Zwecke als vertraglich vorgesehen oder erforderlich zu verwenden. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der mitteilenden Partei in Textform nicht - weder ganz noch teilweise - verwertet werden.
- Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung der mitteilenden Partei in Textform nicht zu kopieren oder in anderer Weise zu reproduzieren mit Ausnahme solcher Kopien, die von der mitteilenden Partei ausdrücklich nachträglich in Textform genehmigt worden sind oder in Bezug auf den vertraglich vereinbarten Zweck der Zusammenarbeit vernünftigerweise erforderlich sind. Alle Kopien, Reproduktionen und Vervielfältigungen haben eine Kennzeichnung "Vertraulich" zu enthalten und unterliegen denselben Einschränkungen, wie die von der mitteilenden Partei zur Verfügung gestellten geheimhaltungsbedürftigen Informationen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch bezüglich aller Informationen, Daten und Erkenntnisse, die von mit der mitteilenden Partei gem. §§ 15 ff AktG wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Ausnahmen
Diejenigen Informationen sind nicht als geheimhaltungsbedürftige Informationen zu verstehen, für die die empfangende Partei in Textform nachweist, dass sie
- ihr zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits rechtmäßig bekannt sind;
- am Tage der Mitteilung ohne irgendeine Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung bereits allgemein bekannt sind, veröffentlicht sind oder dies danach werden;
- ihr von einem Dritten ohne Bruch dieser oder einer anderen Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarung mitgeteilt wurden;
- von der mitteilenden Partei durch vorherige ausdrückliche Zustimmung in Textform zur Bekanntmachung oder zum Gebrauch freigegeben wurden;
- aufgrund gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung Dritten zugänglich gemacht werden müssen; in diesem Fall hat die empfangende Partei die mitteilende Partei davon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Die empfangende Partei muss bei der Offenlegung die weitere Geheimhaltung bis zum gesetzlich zulässigen Maß absichern; oder
- von der empfangenden Partei zu einem beliebigen Zeitpunkt unabhängig und ohne die Nutzung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen der mitteilenden Partei erarbeitet oder entwickelt wurden.
§5 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz bleibt von dieser Geheimhaltungs-verpflichtung unberührt.
9) Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Genovo verarbeitet. Genovo nutzt diese personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung und Marktforschung für eigene Dienstleistungen und Produkte. Der Kunde kann der Nutzung jederzeit widersprechen.
10) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Oldenburg (Oldb).
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.